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Anbieter als Minijob

In § 10 Absatz 1 der Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (AnFöVO) wird die Möglichkeit eröffnet, Betreuungs- und Entlastungsleistungen auf Minijob-Basis anzubieten. Somit können von einer Einzelkraft 2-4 pflegebedürftige Personen betreut werden.

Der Kreis Borken erarbeitet derzeit einen Leitfaden zu den Rahmenbedingungen für Anbieter auf Minijob-Basis, der hier künftig eingestellt wird.

Hier gibt es vorab schon einige Infos dazu:

Voraussetzungen:

1. ein Informationsgespräch beim Regionalbüro für Alter, Pflege und Demenz für Münster und das westliche Münsterland:

Ansprechpartner

Marcel Scharf;  

Tel. 0251 / 981689-23397 / Mobil 0171 / 1997698
Fax 0251 / 981689-23345
m.scharf@~@alexianer.de

2. Meldung durch den Arbeitgeber bei der Minijobzentrale,

3. die leistungserbringende Person ist mit der anspruchsberechtigten Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert und lebt nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft,

4. sie/er hat eine geeignete Qualifizierung, mindestens im Umfang eines Pflegekurses für Angehörige (§ 45 SGB XI) 

Die leistungserbringende Person ist einmalig vorab von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person anzuerkennen. Die Leistung wird dann in der Regel zunächst von der pflegebedürftigen Person gezahlt und monatlich von der Pflegekasse im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens nach § 45b Absatz 2 SGB XI nach Nachweis der geleisteten Stunden erstattet.

Nähere Informationen erhalten Sie bei: