Verwendung des Entlastungsbetrags
Neben dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung erhalten Pflegebedürftige für Betreuungs- und Entlastungsleistungen monatlich einen „Entlastungsbetrag“ in Höhe von 125 Euro. Dieser Betrag wird nur ausgezahlt, wenn er für einen konkreten Zweck verwendet wird. Es können damit unter anderem sogenannte "Angebote zur Unterstützung im Alltag" bezahlt werden. Diese sind für die Betreuung und Entlastung zu Hause oder in Betreuungsgruppen gedacht.



Betreuungsangebote sind beispielsweise Vorlesen von Büchern und Zeitungen, gemeinsames Singen oder Spielen, begleitete Spaziergänge oder einfach gemeinsame Zeit verbringen und Vieles mehr. Dies kann sowohl in Einzelbetreuung zu Hause, als auch in Gruppenbetreuung oder Tagesbetreuungen in entsprechenden Einrichtungen erfolgen.
Auch Angebote zur Unterstützung im Alltag können damit finanziert werden. Hierzu gehören praktische Hilfen, zum Beispiel Unterstützung im Haushalt (Wäsche, Kochen oder Wohnungsreinigung) und beim Einkaufen. Auch Hilfen zur Tagesstrukturierung oder Freizeitgestaltung fallen darunter. Ebenso können die jeweiligen Dienstleister bei Apotheken- und Behördengängen, Antragstellungen oder Arzt- und Friseurbesuchen helfen. Alltagsunterstützend können auch Angebote sein, die soziale Kontakte und Aktivitäten fördern, also etwa Besuche von Veranstaltungen.
Angebote zur Entlastung von Pflegenden richten sich gezielt an die pflegenden Angehörigen oder Freunde. Diese können beispielsweise eine Pflegebegleitung in Anspruch nehmen. Pflegebegleiter helfen bei der Organisation der Pflege, pflegen aber selbst nicht. Auch können sie beratende und emotionale Unterstützung rund um den Pflegealltag bieten. Pflegebegleiter können Ihnen also den Beistand leisten, den Sie benötigen, um sich der schwierigen Aufgabe der Pflege zu stellen und diese positiv zu gestalten.
Flyer des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW zu Unterstützungsangeboten im Alltag:
Der Entlastungsbetrag kann auch über das Jahresende hinaus noch eingesetzt und rückwirkend im folgenden Kalenderhalbjahr genutzt werden. Der Entlastungsbetrag von 2019 ließe sich also noch bis zum 30. Juni 2020 nutzen und würde ab dem 01. Juli 2020 verfallen.
Falls der Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat nicht vollständig genutzt wird und z. B. monatlich 10 Euro nicht verwendet werden, können diese Beträge gespart und später eingesetzt werden. Es ist ebenfalls möglich den kompletten monatlichen Betrag zu sparen.
Somit kann es durchaus sein, dass am Jahresende 1500 Euro im Rahmen des Entlastungsbetrags zur Verfügung stehen, wenn dieser in den Monaten zuvor nicht genutzt wurde.
Es ist nicht möglich den Entlastungsbetrag im Voraus zu beanspruchen, da er eine zweckgebundene Sachleistung ist und erst bei tatsächlich angefallenen Kosten erstattet werden kann.
Wichtig ist, dass die Leistungserbringer zugelassen sind, damit der Entlastungsbetrag eingesetzt werden kann.
Der Entlastungsbetrag kann auch über das Jahresende hinaus noch eingesetzt und rückwirkend im folgenden Kalenderhalbjahr genutzt werden. Der Entlastungsbetrag von 2019 ließe sich also noch bis zum 30. Juni 2020 nutzen und würde ab dem 01. Juli 2020 verfallen.
Kann man den Entlastungsbetrag ansparen?
Falls der Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat nicht vollständig genutzt wird und z. B. monatlich 10 Euro nicht verwendet werden, können diese Beträge gespart und später eingesetzt werden. Es ist ebenfalls möglich den kompletten monatlichen Betrag zu sparen.
Somit kann es durchaus sein, dass am Jahresende 1500 Euro im Rahmen des Entlastungsbetrags zur Verfügung stehen, wenn dieser in den Monaten zuvor nicht genutzt wurde.
Es ist nicht möglich den Entlastungsbetrag im Voraus zu beanspruchen, da er eine zweckgebundene Sachleistung ist und erst bei tatsächlich angefallenen Kosten erstattet werden kann.
Wichtig ist, dass die Leistungserbringer zugelassen sind, damit der Entlastungsbetrag eingesetzt werden kann.

Der Entlastungsbetrag kann auch für die Kurzzeitpflege, die Verhinderungspflege oder Tagespflege genutzt werden. Nähere Informationen erhalten Sie unter dem jeweiligen Punkt zur Finanzierung der Leistungen:
Zusätzlich zu den 125 € Entlastungsbetrag können maximal 40 % des Sachleistungsbudgets für Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeit besteht nur für die Erbringung von Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Anbieter und kann nicht für die Tagespflege oder die Kurzzeitpflege genutzt werden. Gemäß § 45a SGB XI sind ambulante Pflegesachleistungen vorrangig abzurechnen. Das heißt: Der Umwandlungsanspruch besteht nur, wenn für mindestens 40 % des Sachleistungsbudgets keine ambulanten Pflegeleistungen durch einen Pflegedienst in Anspruch genommen werden.
Für den Umwandlungsanspruch besteht keine Antragspflicht. Im Nachhinein müssen Belege bei der Pflegekasse eingereicht werden, die die Leistungen darlegen.
Falls das Sachleistungsbudget nicht vollständig genutzt wird, auch bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Pflegesachleistung und Umwandlungsanspruch kann anteilig Pflegegeld ausgezahlt werden, wie bei der Kombinationsleistung.