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Ehe-/Lebenspartner oder Ehe-/Lebenspartnerin im Pflegeheim

Sind Heimbewohner verheiratet oder leben sie in einer eingetragenen oder eheähnlichen Lebenspartnerschaft wird auch das Einkommen der Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner in zumutbarem Umfang zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Da der Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner einen Teil des Einkommens zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes benötigt, errechnet das Sozialamt aus dem Gesamteinkommen einen Kostenbeitrag, der monatlich zur teilweisen Deckung der Heimkosten einzusetzen ist.

Im Folgenden ist ein Bespiel zur Berechnung eines Kostenbeitrags dargestellt:

Heinrich und Martha Müller, beide 80 Jahre,

Mietwohnung Warmmiete: 600 €

gemeinsames Renteneinkommen: 1.500 €

 

Heinrich Müller geht ins Pflegeheim, was bleibt seiner Ehefrau Martha Müller?

Garantiebetrag für Martha (1.500 € Rente gesamt, 600 € Warmmiete):

Regelsatz

502,00 €

Warmmiete

600,00 €

Zwischensumme

1102,00 €

+ Zuschlag (20 % der Differenz von Einkommen – Zwischensumme)

1.500 € - 1102 € = 398 €, davon 20 %

+79,60 €

Für Martha Müller verbleiben:

1181,60 €

Barbetrag und Bekleidungspauschale an Heinrich Müller

168,87 €

Überweisung an Pflegeheim

1.500 € Rente – 1.181,60 € - 168,87 € =

149,53 €

 

Das bedeutet, dass Martha Müller monatlich selbst 1350,47 € verbleiben, um ihre Miete und den Lebensunterhalt zu decken.

Somit ist der Lebensstandard der Ehepartner zu Hause eingeschränkt und sinkt fast auf das Niveau eines Sozialhilfeempfängers.

Leben beide Eheleute beziehungsweise Lebenspartner in einer Pflegeeinrichtung, so haben Sie beide ihr Einkommen in voller Höhe einzusetzen.