Schenkungsherausgabe
Sollten die Heimbewohner innerhalb der letzten zehn Jahre vor ihrer Heimaufnahme größere Beträge oder Vermögenswerte verschenkt haben, besteht gegenüber den Beschenkten möglicherweise ein Schenkungsrückforderungsanspruch.
Haben die Heimbewohner Angehörigen oder anderen Personen Geld geliehen (Darlehen), das bisher nicht zurückgezahlt wurde, so sind diese Beträge umgehend zurückzufordern.
Eine Schenkung liegt vor,
- wenn eine Zuwendung bei der oder dem Beschenkten zu einer Vermögensvermehrung führt
und
- diese Zuwendung unentgeltlich ist.
Ob die Zuwendung als „unentgeltlich“ angesehen wird, hängt davon ab, ob die beschenkte Person einen Rechtsanspruch auf die Zuwendung hatte. Weiter ist entscheidend, ob die beschenkte Person eine angemessene oder ausreichende Gegenleistung dafür erbracht hat.
Eine Zuwendung kann in Form von Geld oder Sachwerten erfolgen. Auch der Verzicht auf ein Ihnen zustehendes Recht (z.B. vertraglich vereinbartes Altenteilsrecht) ist eine Schenkung.
- Die schenkende Person ist „verarmt“, d.h. sie kann ihren eigenen angemessenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der vorrangig Berechtigten nicht mehr sicher stellen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die schenkende Person Sozialhilfeleistungen erhält.
- Zwischen der Schenkung und dem Eintritt der Verarmung dürfen nicht mehr als zehn Jahre vergangen sein.
Eine Rückforderung des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn
- mehr als 10 Jahre zwischen der Schenkung und dem Eintritt der Verarmung liegen
oder
- der Beschenkte nicht mehr über das Geschenk verfügt, d.h. der Beschenkte „entreichert“ ist,
oder
- die Schenkung im Rahmen des Anstandes oder einer sittlichen Pflicht erfolgt ist (sog. Anstandsschenkungen z.B. zu Geburt, Taufe oder Hochzeit).
Verfügt der Beschenkte zwar nicht mehr über das Geschenk, aber noch über dessen Wert, so ist er nicht entreichert. Auch, wenn der Beschenkte ein Geldgeschenk zum Kauf einer Sache verwendet hat, die er sich auch ohne das erhaltene Geschenk gekauft hätte, ist er nicht entreichert. Durch das Geschenk hat er sein eigenes Geld gespart.
Beispiele:
- Herr A. verschenkt Grundvermögen an seinen Sohn C. Dieser verkauft das Grundvermögen und legt den Verkaufserlös in einem Sparvertrag an. C. ist nicht entreichert, da er noch über den Wert des Geschenks verfügt.
- Frau B. schenkt ihrer Tochter D. einen Geldbetrag von 20.000,- €. D. bezahlt von diesem Betrag ihr bereits bestelltes Auto. Es liegt keine Entreicherung vor, da die Anschaffung des Autos auch ohne das Geldgeschenk erfolgt wäre. D. hat ihr eigenes Geld gespart.
Wenn Sie Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, nicht nur Ihr Einkommen und Vermögen, sondern auch sämtliche verwertbaren Rechte zur Deckung Ihres Hilfebedarfs in Anspruch zu nehmen. Zu diesen sonstigen Rechten zählen auch Schenkungsrückforderungsansprüche. Wenn Sie nicht in der Lage sind, die entstehenden Pflegekosten zu tragen, müssen Sie die Schenkung zur Deckung dieser Kosten zurückfordern. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie ein Pflegeheim bewohnen oder in der häuslichen Umgebung gepflegt werden. Der Anspruch auf Rückforderung der Schenkung geht der Sozialhilfe vor. Die Rückforderung der Schenkung nimmt das Sozialamt Ihnen üblicherweise ab. Das Sozialamt wird den Schenkungsrückgabeanspruch auf sich überleiten. Damit ist das Sozialamt berechtigt, den Anspruch direkt gegenüber der beschenkten Person geltend zu machen und somit den Wert des Geschenks zurückzufordern.
Sie benötigen zur Deckung der Pflegekosten Geld. Daher kommt eine Rückerstattung des Wertes des Geschenks nur in finanzieller Form in Betracht. Dies gilt auch, wenn die Zuwendung ursprünglich in Sachwerten erfolgte oder aus dem Verzicht auf ein Recht, das Ihnen zusteht, besteht. Hier gibt es nun zwei Möglichkeiten:
- die beschenkte Person erstattet Ihnen (als schenkender Person) den Gesamtwert der Schenkung in einer Summe
oder
- die beschenkte Person erstattet dem Sozialamt den monatlichen Nettosozialhilfeaufwand, also die Kosten, die das Sozialamt nach Abzug Ihres Einkommenseinsatzes an das Pflegeheim bzw. an den Pflegedienst überweist. Die Nettohilfeerstattung hat durch die beschenkte Person so lange zu erfolgen, bis der Wert des Geschenks abgegolten ist.
Wenn Sie in den letzten zehn Jahren Vermögenswerte verschenkt haben, ist dies im Sozialhilfegrundantrag unbedingt anzugeben. Alle maßgeblichen Unterlagen sind dem Antrag in Kopie beizufügen. Sofern keine Einigung darüber erzielt werden kann, ob und in welcher Höhe eine Schenkung vorliegt, kann ein Verfahren beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet werden. Aufgrund der Komplexität dieses Themas können nur Grundzüge der Verfahrensweise beim Vorliegen von Schenkungsrückforderungsansprüchen aufgezeigt werden. Eine weitergehende Beratung erhalten Sie beim Sozialamt des Kreises Borken.
Herr Hellwig | +49 2861 681-4797 | u.hellwig@~@kreis-borken.de |