Pflegewohngeld
Bei einem vollstationären, dauerhaften Aufenthalt in einem Alten- und Pflegeheim stellt die Einrichtung Investitionskosten in Rechnung. Kann die pflegebedürftige Person diese Kosten nicht selbst tragen, besteht die Möglichkeit, auf Antrag Pflegewohngeld zu erhalten.
Pflegewohngeld deckt die Investitionskosten des Pflegeheims, also die Kosten, die mit der Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden entstehen. Die Investitionskosten sind in jeder Einrichtung unterschiedlich hoch. Der Antrag auf Pflegewohngeld wird in der Regel von der Einrichtung mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person gestellt. Stellt die Einrichtung keinen Antrag, kann die pflegebedürftige Person oder ihr gesetzlicher Vertreter/Bevollmächtigter dies tun.
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Pflegewohngeld ist das Alten- und Pflegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (APG NRW). Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nur für Bewohnerinnen und Bewohnern von Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen gewährt wird. Lebt der Pflegebedürftige z. B. in Niedersachen in einer Pflegeeinrichtung, wird kein Pflegewohngeld gewährt.
Pflegewohngeld wird nur dann gewährt,
- wenn die Heimbewohner pflegeversichert sind und mindestens Pflegegrad 2 haben und
- wenn Einkommen und Vermögen der Heimbewohner nicht ausreichen, um die Investitionskosten ganz oder teilweise zu begleichen.
Bei der Gewährung von Pflegewohngeld stehen den Antragstellern folgende Vermögensfreibeträge zu:
- Bei Alleinstehenden: 10.000 €
- Bei Verheirateten/Lebenspartnern: 15.000 €.
Vermögen oberhalb dieser Freigrenzen ist einzusetzen, bevor Pflegewohngeld gewährt werden kann.
Zudem kann Vermögen aus Sterbegeldversicherungen bzw. Bestattungsvorsorgeverträgen geschützt sein. Einzelheiten hierzu sind dem Merkblatt "Bestattungsvorsorgeverträge und Sterbegeldversicherungen" zu entnehmen:
Wird ausschließlich Pflegewohngeld beim Kreis Borken beantragt, können die Kinder der pflegebedürftigen Person nicht zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden.