Finanzierung der Pflege zu Hause
Pflege kostet Geld.
Die Pflegeversicherung beteiligt sich unter bestimmten Voraussetzungen an den Kosten, die durch die Pflege entstehen. Diese Leistungen müssen grundsätzlich im Einzelfall beantragt werden. Häufig reicht die Leistung der Pflegeversicherung nicht aus, um die entstehenden Kosten zu decken. Dann sind private Zuzahlungen notwendig. Bei pflegebedürftigen Menschen, deren finanzielle Mittel nicht ausreichen, kann nach Antrag und Überprüfung im Einzelfall auch das Sozialamt (Sozialhilfe) entstehende Kosten übernehmen.
Bevor die Pflegekasse sich an den Kosten beteiligt, ist die Feststellung der Pflegebedürftigkeit notwendig. Diese besteht darin, dass der der Umfang der Pflegebedürftigkeit in Form eines Pflegegrades ermittelt wird. Ist der Pflegebedürftige mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft, können Pflegegeld oder Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Pflegesachleistungen können vor allem für Pflegeeinsätze von ambulanten Pflegediensten abgerufen werden. Pflegegeld wird an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach der Höhe des Pflegegrades:
PFLEGEGRAD 2 - 316 Euro
PFLEGEGRAD 3 - 545 Euro
PFLEGEGRAD 4 - 728 Euro
PFLEGEGRAD 5 - 901 Euro
Werden Pflegebedürftige versorgt, die nicht pflegeversichert sind, können Leistungen der Sozialhilfe beantragt werden.
Entscheiden sich die Pflegebedürftigen oder ihre Angehörigen für einen Pflegedienst, können sie diesen frei wählen (Übersicht der Pflegedienste im Kreis Borken).
Es ist zu beachten, dass Pflegedienste unterschiedliche Preise und unterschiedliche Leistungsangebote haben. Die Abrechnung erfolgt individuell nach zuvor vereinbarten Leistungskomplexen. Um ein möglichst aussagekräftiges Bild vom Pflegedienst zu erhalten führen sie ein persönliches Gespräch mit einem Ansprechpartner und lassen sie sich einen Kostenvoranschlag ausstellen. Stellen sie auch Fragen zu Bürozeiten, Beratungsangeboten, Erreichbarkeit und Rufbereitschaft, besondere Qualifizierungen wie z.B. Wundmanagement, Palliativpflege oder gerontopsychiatrischer Pflege usw. Außerdem kann die Anbindung an eine Tagespflege oder vollstationäre Pflege interessant sein.
Manche Pflegedienste haben nicht jederzeit freie Kapazitäten zu den gewünschten Versorgungszeiten. Hier kann es notwendig sein, für die Anfangszeit Kompromisslösungen zu finden oder bei verschiedenen Pflegediensten anzufragen.
Die Pflegeversicherung übernimmt ab Pflegegrad 2 Kosten für den Pflegedienst in Form von Pflegesachleistungen bis zu:
PFLEGEGRAD 2 - 724 Euro
PFLEGEGRAD 3 - 1.363 Euro
PFLEGEGRAD 4 - 1.693 Euro
PFLEGEGRAD 5 - 2.095 Euro
Werden Pflegebedürftige versorgt, die nicht pflegeversichert sind, können Leistungen der Sozialhilfe beantragt werden.
Pflegesachleistung und Pflegegeld können auch in kombinierter Form beantragt werden. Wird die Pflegesachleistung nicht voll ausgeschöpft, besteht Anspruch auf anteiliges Pflegegeld.
Link: www.pflegegeldrechner.com
Beispiel:
Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 2 nimmt ambulante Sachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 344,50 Euro in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag für ambulante Sachleistungen beläuft sich auf 689 Euro. Er hat somit den ambulanten Sachleistungsbetrag zu 50 Prozent ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 316 Euro stehen ihm damit ebenfalls noch 50 Prozent zu, also 158 Euro.
Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht, um die Aufwendungen, die durch einen Pflegedienst entstehen, können Leistungen der Sozialhilfe beantragt werden. Außerdem können Pflegebedürftige, die nicht pflegeversichert sind, Leistungen der Sozialhilfe beantragen.
Neben der Prüfung der Notwendigkeit sind die Leistungen der Sozialhilfe abhängig vom Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen und dessen Partners. Im Falle der Gewährung von Sozialhilfe wird auch überprüft, ob die Kinder der Pflegebedürftigen Unterhaltszahlungen erbringen können. Bei der Antragsstellung auf Sozialhilfe sind alle Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen
Ein Antrag auf Sozialhilfe kann bei den Städten und Gemeinden gestellt werden oder im Fachbereich Soziales bei den Mitarbeitern der Abteilung "Hilfe zur Pflege". Bevor Sie einen Antrag auf Sozialhilfe stellen, ist es sinnvoll die Mitarbeiter/innen des Sozialamtes zu kontaktieren.
Ansprechpartner und Kontakte Fachbereich Soziales
Sollte ihr Wohnort nicht genannt sein, wenden sie sich bitte an einen der anderen Mitarbeiter. Im Zuge von Neubesetzungen und Veränderungen sind kurzfristige Vertretungsregelungen nicht zu vermeiden.