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Finanzierung der Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege beinhaltet verschiedene Kosten:

Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich betragsmäßig nicht nach Pflegegraden, sondern steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.774 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.

Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat, also bis zu 1.500 Euro pro Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Zusätzlich kann der Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich auch für die Pflegegrade 2 bis 5 für Kurzzeitpflege verwendet werden. Es entspricht der Praxis der Pflegekassen, dass im Zusammenhang mit Kurzzeitpflege angefallene Kostenanteile für Unterkunft und Verpflegung aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden können.

Diese Aufwendungen werden von den Trägern direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen privat getragen werden. Es entspricht der Praxis der Pflegekassen, dass im Zusammenhang mit Kurzzeitpflege angefallene Kostenanteile für Unterkunft und Verpflegung aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden können.

 

Die Investitionskosten werden für jeden Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 vom Kreis Borken übernommen. Die Einrichtung der Kurzzeitpflege rechnet diese direkt mit dem Kreis Borken ab, wenn der Pflegebedürftige seinen Wohnort im Kreis Borken hat.

Während der Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.

 

Können die privat zu tragenden Kosten nicht aus dem Einkommen und Vermögen sichergestellt werden, besteht die Möglichkeit Sozialhilfe zu beantragen:

Wenn das Einkommen- und Vermögen des Pflegebedürftigen für die Finanzierung der Kurzzeitpflege nach Abzug der Pflegekassenleistungen und nach Abzug der Investitionskostenförderung nicht ausreicht, kann beim Kreis Borken ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden. Der Antrag auf Übernahme des zu zahlenden Eigenanteils muss unbedingt vor Aufnahme in die Einrichtung gestellt werden.

Personen, die einen Pflegebedarf unterhalb des Pflegegrades 2 haben, erhalten für die Kosten der teilstationären Pflege keine Leistungen der Hilfe zur Pflege durch den Kreis Borken.