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Pflegezeit

Es gibt mehrere gesetzliche Möglichkeiten, vorübergehend die Arbeitszeit zu reduzieren oder die Arbeit für eine begrenzte Zeit ruhen zu lassen, um einen Angehörigen zu pflegen.

Zur besseren Abfederung des Lebensunterhalts können Beschäftigte auch bei Inanspruchnahme der Pflegezeit oder der Freistellung zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase ein zinsloses staatliches Darlehen erhalten, das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden kann.

Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, kurzzeitig (bis zu zehn Arbeitstage) der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte Pflege für eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Nahe Angehörige können diese zehn Tage auch untereinander aufteilen. Für diese Auszeit kann für bis zu zehn Arbeitstage begrenztes Pflegeunterstützungsgeld gewährt werden. Dabei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung der Pflegekasse. Wenn mehrere Beschäftigte ihren Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung zugunsten desselben pflegebedürftigen Angehörigen geltend machen, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld zusammen auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt.

Das Recht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung können alle Beschäftigten für die Überwindung einer plötzlich auftretenden akuten "Pflegesituation", in der die Pflege naher Angehöriger zu organisieren beziehungsweise sicherzustellen ist, nach Maßgabe des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen. Eine akute Pflegesituation gemäß Pflegezeitgesetz liegt dann vor, wenn sie plötzlich, also unvermittelt und unerwartet, auftritt. Eine bereits bestehende Pflegebedürftigkeit, die unverändert ist, genügt insoweit nicht. Eine akute Pflegesituation wird in der Regel nur einmal je pflegebedürftigen Angehörigen der Fall sein, sodass dieses Recht regelmäßig auch nur einmal pro Pflegefall ausgeübt werden kann. Wenn bei einem pflegebedürftigen nahen Angehörigen jedoch die Voraussetzungen ausnahmsweise mehrmals vorliegen sollten, ist die wiederholte Inanspruchnahme des Rechts auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung nicht ausgeschlossen. Wichtig ist, dass

  1. es sich bei den pflegebedürftigen Angehörigen um nahe Angehörige handelt (zum Beispiel Eltern, Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Kinder);

  2. davon auszugehen ist, dass die pflegebedürftigen Angehörigen voraussichtlich die Pflegegrade 1 bis 5 zuerkannt bekommen;

  3. die Beschäftigten verpflichtet sind, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber die Verhinderung an der Arbeitsleitung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

Auf Verlangen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers müssen Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des oder der nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung vorlegen.

Sofern kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht, kann ein Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beziehungsweise beim Pflegeversicherungsunternehmen der oder des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gestellt werden. Dazu muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Sofern die kurzzeitige Arbeitsverhinderung aufgrund der Versorgung eines pflegebedürftigen Kindes benötigt wird, schließt ein (gleichzeitiger) Bezug von Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall des Kindes an denselben Kalendertagen die Gewährung eines Pflegeunterstützungsgeldes aus.

Wichtig ist, dass dieser Antrag eigenhändig möglichst unverzüglich eingereicht wird. Etwaige Unterlagen wie ein Attest der behandelnden Ärztin oder des Arztes der pflegebedürftigen Person oder die Gehaltsbescheinigung des Unternehmens können nachgereicht werden.

 

Laut Pflegezeitgesetz haben Beschäftigte gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten, wenn sie eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, die Möglichkeit, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen. Die Pflegezeit beträgt maximal sechs Monate. In dieser Zeit können Beschäftigte vollständig oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden. Die Beschäftigten müssen dazu die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK nachweisen. In der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherte Pflegebedürftige haben ebenfalls einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.

Beschäftigte können eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung bis zu drei Monaten für die Begleitung einer / eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase beanspruchen. Auch in diesem Fall müssen Beschäftigte die entsprechende Erkrankung des / der nahen Angehörigen durch eine ärztliche Bescheinigung gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nachweisen.

Beschäftigte haben einen Anspruch auf Familienpflegezeit, das heißt auf eine teilweise Freistellung für die häusliche Pflege von nahen Angehörigen von bis zu 24 Monaten bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden.

Wurde eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit für einen kürzeren Zeitraum beantragt, kann der Zeitraum der Freistellung mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer von 24 Monaten verlängert werden. Sofern ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, haben Beschäftigte gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Verlängerung der Familienpflegezeit.

Um minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige sowohl im eigenen Zuhause als auch in außerhäuslicher Umgebung betreuen zu können, besteht für Beschäftigte ebenfalls die Möglichkeit der Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz (teilweise Freistellung bis zu 24 Monaten bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden) oder nach dem Pflegezeitgesetz (vollständige oder teilweise Freistellung bis zu sechs Monaten).

Die Ansprüche auf teilweise Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz gelten nicht gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

Bei minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen besteht ein Anspruch auf Freistellung auch dann, wenn eine Betreuung außerhalb der häuslichen Umgebung erfolgt. Wurde eine Freistellung für einen kürzeren Zeitraum beantragt, kann die Freistellung mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer von sechs Monaten verlängert werden. Sofern ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, haben Beschäftigte gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Verlängerung der Pflegezeit bis zur Höchstdauer.