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Verhinderungspflege

Die Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, wenn die private Pflegeperson Urlaub macht oder sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert ist. Dabei ist es unerheblich, ob der pflegende Angehörige erkrankt ist, wichtige Termine wahrnehmen muss oder einfach eine Auszeit benötigt. Manchmal ist es möglich, dass kurzfristig Nachbarn, Freunde oder Verwandte einspringen, aber auch ein ambulanter Pflegedienst kann mit der Verhinderungspflege beauftragt werden.

Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht erst, nachdem die Pflegeperson die Pflegebedürftige beziehungsweise den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in ihrer beziehungsweise seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Die Pflegekasse übernimmt entstehende Kosten bis zu 1.612 Euro pro Jahr.

Unterschieden werden die tageweise Verhinderungspflege und die stundenweise Verhinderungspflege.

In den letzten Jahren hat sich die stundenweise Verhinderungspflege immer mehr durchgesetzt.

Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege (1612 €/Jahr) können bis zu 806 Euro aus dem Budget der Kurzzeitpflege im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege genutzt werden. Damit stehen bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.

Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.

Über die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Verwendung der Verhinderungspflege finden Sie viele Antworten unter folgendem Link:

https://pflege-dschungel.de/verhinderungspflege-7-tipps/