Zum Inhalt springen

Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Die Pflegekasse übernimmt monatlich bis zu 40,00 EUR für diese Produkte. Bei Anspruch auf Beihilfe (z. B. Beamte) bis zu 20,00 EUR monatlich.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Produkte, die zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind:

  • saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch in der Mindestgröße 40 x 60 cm
  • Fingerlinge für die private Pflegeperson
  • Einmalhandschuhe für die private Pflegeperson
  • Mundschutz für die private Pflegeperson
  • Schutzschürzen zum Einmalgebrauch für die private Pflegeperson
  • Schutzschürzen wiederverwendbar für die private Pflegeperson
  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektionsmittel (keine Wunddesinfektion)
  • Einmallätzchen

Diese Hilfsmittel sollen zur Erleichterung der Pflegesituation und vor allem zum Schutz der privaten Pflegeperson (Familie, Freunde, Nachbarn) dienen.

Benötigt Ihr Pflegedienst zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, muss er diese selbst beschaffen. Bewohner eines Pflegeheimes oder einer Einrichtung der Behindertenpflege erhalten die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel von Ihrer Einrichtung bereitgestellt.

Kontaktieren Sie ein Sanitätshaus oder eine Apotheke und sprechen Sie Ihren Bedarf ab. Alternativ können Sie sich Ihre Pflegehilfsmittel selbst kaufen und Sie erhalten die Kosten erstattet. In diesem Fall setzen Sie sich mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung, in welcher Form Quittungen benötigt werden und wie diese einzureichen sind.

Inkontinenzprodukte wie Windeln oder Windelhosen sind Hilfsmittel der Krankenversicherung. Sprechen Sie darüber mit Ihrem Arzt.

Außerdem stellt die Pflegekasse leihweise technische Hilfsmittel wie Rollstühle oder Pflegebetten zur Verfügung. Zu den Kosten für technische Pflegehilfsmittel muss die pflegebedürftige Person einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, sodass eine Zuzahlung entfällt.  Wenn Rollstühle oder Gehhilfen ärztlich verordnet werden, tragen die Krankenkassen die Kosten.

Über den folgenden Button gelangen Sie zum Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen: