Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung äußern Sie schriftlich (maschinen- oder handschriftlich) im Voraus Ihren individuellen Behandlungswillen für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit. Sie willigen in bestimmte zukünftige medizinische Maßnahmen ein oder Sie untersagen bestimmte Maßnahmen. Sie haben auch das Recht, eine zunächst erteilte Einwilligung zu widerrufen, z. B. können Sie im Voraus bestimmen, dass Sie für einen bestimmten Zeitraum damit einverstanden sind, künstlich ernährt und/oder beatmet zu werden, nach Überschreitung des von Ihnen selbst bestimmten Zeitraums aber eine künstliche Ernährung und/oder Beatmung ablehnen. Besprechen Sie am besten Ihre Patientenverfügung auch mit nahen Angehörigen und Ihrem Hausarzt. So können diese auch in Situationen, die in der Verfügung nicht geregelt sind, nach Ihrem mutmaßlichem Willen Entscheidungen treffen.
Für Bewohner aus Altenpflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe besteht gemäß § 132g SGB V die Möglichkeit eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase zu verfassen. Sprechen Sie in diesem Fall die Einrichtungsleitung oder andere zuständige Mitarbeiter an.
Wichtig:
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, eine Patientenverfügung zu verfassen. Die Vorschriften im BGB zur Patientenverfügung regeln auch, wie zu verfahren ist, wenn keine Patientenverfügung vorliegt oder die Patientenverfügung auf den konkreten Fall nicht zutrifft.
Kontakte
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Wittenbrink, Beate | +49 2861 681-4959 | b.wittenbrink@~@kreis-borken.de |
Herr Heinicke | +49 2861 681-4960 | t.heinicke@~@kreis-borken.de |
Meis, Stefanie | +49 2861 681-4961 | s.meis@~@kreis-borken.de |