Soziale Absicherung der Pflegepersonen
Wer eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt, hat als Pflegeperson Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Sicherung. Hierbei handelt es sich um Leistungen in Bezug auf die Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, die im Folgenden näher erläutert werden.
Die Pflegeversicherung zahlt für Pflegepersonen Beiträge zur Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist, sie noch keine Vollrente wegen Alters bezieht und die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht hat. Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart (nur Pflegegeldbezug, Bezug der Kombinationsleistung oder voller Bezug der ambulanten Pflegesachleistungen).
Die Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge zwischen 107,04 und 566,37 Euro monatlich (Werte 2018). Die Pflegepersonen werden so gestellt, als würden sie ein Arbeitsentgelt zwischen 575,51 und 3.045,00 Euro monatlich (Werte 2018) erhalten. Durchschnittlich ergibt ein Jahr Pflegetätigkeit einen monatlichen Rentenanspruch zwischen 5,66 und 29,94 Euro (Wert: 1. Januar 2018).
Wer eine Person in seiner häuslichen Umgebung pflegt, ist beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Erfasst sind dabei die Tätigkeiten, die auch in der Pflegeversicherung selbst als pflegerische Maßnahmen berücksichtigt werden, sowie die Hilfen bei der Haushaltsführung. Ebenso besteht Unfallversicherungsschutz auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit, wenn die oder der Pflegebedürftige in einer anderen Wohnung als die Pflegeperson wohnt.
Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, oder grundsätzlich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, bezahlt die Pflegeversicherung seit dem 1. Januar 2017 die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Pflegepersonen haben dann die Möglichkeit, nach dem Ende der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung zu beanspruchen.
Achtung: Diese Regelung greift nur, sofern nicht aktuell ohnehin schon eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht, beispielsweise aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung.
Die Beiträge werden von der Pflegeversicherung getragen.
Der Gesetzgeber möchte pflegende Angehörige steuerlich entlasten und hat 2021 die gesetzlichen Regelungen grundlegend überarbeitet: Der Pflege-Pauschbetrag hängt seitdem vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen ab. Zudem ist der Pauschbetrag nicht mehr an das Kriterium "hilflos" geknüpft.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie den Pflege-Pauschbetrag nutzen können:
- Sie persönlich pflegen einen Angehörigen oder eine nahestehende Person.
- Die Pflege erfolgt in dessen oder in Ihrem eigenen Zuhause.
- Sie erhalten keine Einnahmen für Ihre Pflegetätigkeit.
Die Pflege gilt auch dann als "persönlich durchgeführt", wenn Sie sich zeitweise Unterstützung von einem ambulanten Pflegedienst oder einer ambulanten Pflegekraft holen. Dadurch wird der Pauschbetrag nicht gekürzt.
Die Höhe des Pflege-Pauschbetrags, den das Finanzamt gewährt, ist abhängig vom festgestellten Pflegegrad der pflegebedürftigen Person.
Pflegegrad 2: 600 €
Pflegegrad 3: 1100 €
Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1800 €
Um den Pflegegrad nachzuweisen, müssen Sie dem Finanzamt einen entsprechenden Bescheid vorlegen. Den Pauschbetrag können Sie dann als außergewöhnliche Belastung geltend machen (Anlage "Außergewöhnliche Belastungen"). Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Das heißt: Er wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Pflege nur einen bestimmten Teil des Jahres angedauert hat. Verändert sich der Pflegegrad im Laufe eines Kalenderjahres, können Sie den Pauschbetrag für den höchsten Pflegegrad ansetzen, der in dem Jahr festgestellt wurde.
Das Finanzamt berücksichtigt den Pflege-Pauschbetrag pro Pflegebedürftigem jahrlich nur ein Mal. Pflegen Sie also gemeinsam mit anderen Personen einen Angehörigen, müssen Sie den Pauschbetrag nach Köpfen aufteilen. Betreuen Sie selbst jedoch mehrere Pflegebedürftige, könne Sie den Pauschbetrag auch mehrfach absetzen.