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Pflegesachleistungen

Um Pflegesachleistungen in Anspruch zu nehmen, beauftragt der Pflegebedürftige einen professionellen Pflegedienst damit, bestimmte Leistungen zu erbringen. Das können zum Beispiel Hilfen bei der Grundpflege, beim Anziehen, bei Toilettengängen oder bei der Nahrungsaufnahme sein. Voraussetzung dafür ist, dass ein Pflegegrad festgestellt wurde. Der Pflegesachleistungsbetrag wird nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, sondern der Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab.

Je nach Pflegegrad besteht ein Anspruch auf Pflegesachleistungen bis zu folgenden monatlichen Gesamtwerten:

PFLEGEGRAD 1  -  *

PFLEGEGRAD 2  -     724 Euro

PFLEGEGRAD 3  -  1.363 Euro

PFLEGEGRAD 4  -  1.693 Euro

PFLEGEGRAD 5  -  2.095 Euro

* Im Pflegegrad 1 kann der Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat auch zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der ambulanten Pflegedienste eingesetzt werden.

Werden die Pflegesachleistungen vollständig ausgeschöpft, wird kein Pflegegeld, auch kein anteiliges Pflegegeld, ausgezahlt.

Werden die Pflegesachleistungen nicht vollständig aufgebraucht, wird nach Abrechnung ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. Das wird dann als Kombinationsleistung bezeichnet. Mit dem Pflegegeldrechner können Sie berechnen, wie hoch das anteilige Pflegegeld ausfällt.

Beispiel

Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 2 nimmt ambulante Sachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 362 Euro in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag für ambulante Sachleistungen beläuft sich auf 724 Euro. Er hat somit den ambulanten Sachleistungsbetrag zu 50 Prozent ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 316 Euro stehen ihm damit ebenfalls noch 50 Prozent zu, also 158 Euro.