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Kein Anbieter verfügbar - dann gibt es hier wertvolle Tipps

Die Zahl der gewerblichen Anbieter im Kreis Borken ist noch überschaubar. Daher ist es für viele Pflegebedürftige schwierig, den Entlastungsbetrag für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu verwenden.

Nach § 11 der AnFöVO ist es auch möglich, dass Nachbarn, Freunde oder Bekannte ehrenamtlich die Betreuungs- oder Entlastungsleistungen gegen eine Aufwandsentschädigung  ausführen, oder nach § 10 AnFöVO in Form einer geringfügigen Beschäftigung eingestellt werden. Die Person darf jedoch nicht bis zum zweiten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sein und nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Die Aufwandsentschädigung kann über den Entlastungsbetrag mit der Pflegekasse monatlich abgerechnet werden. Dafür muss die Pflegekasse die leistungserbringende Person vorher auf Antrag anerkennen. Voraussetzung für die Anerkennung der Betreuungsperson durch die Pflegekasse ist mindestens ein absolvierter Pflegekurs für Angehörige (nach § 45 SGB XI). Die Kurse werden von verschiedenen Organisationen im Kreis Borken (DRK, Caritas etc.) im Auftrag der Pflegekassen regelmäßig angeboten. Infos erhalten Sie auch bei Ihrer Pflegekasse. Die Kosten werden in der Regel von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person übernommen.

Der Kreis Borken erarbeitet derzeit ein Konzept für die Nutzung des Entlastungsbetrages. Hierzu soll auch ein Kurs für Nachbarschaftshelfer gehören, der speziell entwickelt wird. Infos dazu erhalten Sie bald auf dieser Seite...